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Regionalverband

Satzung Autismus Südbaden e.V.

§1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Regionalverband führt den Namen:
" Autismus Südbaden e.V. "
Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus.

Der Sitz des Regionalverbandes ist Freiburg im Breisgau.

Der Regionalverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg einzutragen.

Der Regionalverband ist unmittelbares Mitglied im Bundesverband "Autismus Deutschland e.V." Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus.


§2 Aufgaben des Verbandes

Zweck des Regionalverbandes ist die Förderung und Betreuung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen im Autismus-Spektrum, ohne Rücksicht auf Herkunft, Geschlecht, Rasse oder Weltanschauung; dies kann auch dadurch geschehen, dass der Verein Mittel für andere steuerbegünstigte Körperschaften beschafft und diesen zuwendet. Insbesondere sollen folgende Aufgaben erfüllt werden:

- Unterstützung bei der Vermittlung in vorschulische, schulische und nachschulische Einrichtungen,
- Unterstützung bei der Vermittlung in therapeutische Betreuung,
- Schaffung spezifischer Förderungs-, Diagnose- und Therapiestätten bzw. Lebensbereiche für Menschen im Autismus-Spektrum (der Regionalverband kann derartige Einrichtungen in eigener Trägerschaft führen, bestehende Einrichtungen ausgliedern oder sich an anderen Einrichtungen beteiligen),
- Anbieten von Fortbildungsveranstaltungen für Eltern, Betreuer und Interessierte,
- Auskunft und Beratung über die verschiedenen, derzeit bekannten Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten von Autismus,
- Beratung und Hilfe für Eltern und Pädagogen bei der Betreuung von Menschen im Autismus-Spektrum sowie
- Öffentlichkeitsarbeit (Der Regionalverband legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und wissenschaftlichen Organisationen, die eine Förderung und bessere soziale Eingliederung behinderter Menschen bzw. von Menschen im Autismus-Spektrum zum Ziel haben).


§3 Mitgliedschaft

Unmittelbare Mitglieder des Regionalverbandes können sein: Eltern eines Kindes im Autismus-Spektrum (auch einzeln), Menschen mit autistischen Verhaltensweisen bzw. im Autismus-Spektrum, Fachleute, welche die Interessen von Menschen im Autismus-Spektrum unterstützen möchten, sonstige natürliche und juristische Personen, die an einer Unterstützung der Arbeit des Regional- bzw. Bundesverbandes interessiert sind. Über die Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.

Alle natürlichen und juristischen Personen, die eine Mitgliedschaft des Regionalverbandes erworben haben, sind damit gleichzeitig mittelbare Mitglieder des Bundesverbandes. Sie können ihre Rechte und Pflichten nur innerhalb des Regionalverbandes wahrnehmen, durch den sie die Mitgliedschaft zum Bundesverband erlangt haben.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:freiwilligen Austritt, der spätestens drei Monate vor Jahresende durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen muß.Tod des Mitglieds.

Ausschluß. Der Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Vereins- oder Verbandsinteressen, beschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen. Gegen ihn ist der Einspruch zulässig, der innerhalb von vier Wochen seit Zugang der Ausschlußmitteilung beim Vorstand einzulegen ist. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung (siehe § 5 Satz 4 ).


§4 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind: die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand, ist dieser nicht beschlußfähig, vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einberufen.

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit der Frist von mindestens zwei Wochen. Jedes Mitglied des Regionalverbandes hat das Recht, Anträge zur Beschlußfassung zu stellen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sie kann über eine Satzungsänderung und Auflösung des Regionalverbandes nur beschließen, wenn dies vorher in der Tagesordnung angekündigt wurde.

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Erschienenen. Die Auflösung des Regionalverbandes kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung von Gesellschaften, an denen der Regionalverband beteiligt ist, sowie Beschlüsse über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen, sind mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen zu fassen.

Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden des Regionalverbandes, er kann sie einem anderen Mitglied übertragen.

Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem 1. Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer unterschrieben.


§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat:
- den Vorstand zu wählen,
- zwei Rechnungsprüfer zu bestimmen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen,
- die Jahresberichte des Vorstandes und Beirates entgegenzunehmen,
- die geprüften Jahresrechnungen abzunehmen,
- den Verbandshaushalt zu beschließen und die Entlastung des Vorstandes auszusprechen,
- über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes über den Verlust der Mitgliedschaft zu entscheiden,
- über die Änderungen der Satzung oder Auflösung des Regionalverbandes zu beschließen sowie
- die Mitgliedsbeiträge festzusetzen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über Änderungen der Satzung von Gesellschaften, an denen der Regionalverband als Gesellschafter beteiligt ist, sowie über die Übertragung von Gesellschaftsanteilen an diesen Gesellschaften. Allein zur Beseitigung redaktioneller Fehler einer solchen Satzung ist der Vorstand ermächtigt, diese ohne vorherige Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen; er hat auf der nächsten Mitgliederversammlung darüber unaufgefordert zu berichten.


§7 Vorstand

Der Vorstand kann bis zu dreizehn Personen umfassen. Er besteht aus wenigstens fünf Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu acht Beisitzern.

Der 1. Vorsitzende und seine Stellvertreter sind jeweils einzeln geschäfts- und verfügungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz. Im Verhinderungsfall übt diese Tätigkeit einer der zwei Stellvertreter aus, und zwar in zeitlicher Folge abwechselnd. Über die Ergebnisse einer Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden bzw. dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand muß innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn es mindestens drei der Vorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe beantragen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Der Vorstand scheidet vorbehaltlich der Amtsniederlegung, jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolge-Vorstand gewählt ist; seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um sechs Monate.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu wählen.


§8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter.


§9 Beirat

Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann dem Vorstand ein Beirat zugeordnet sein. Ihm können auch Nichtmitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Sie gehören nicht dem Vorstand an.


§10 Mittel des Regionalverbandes

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Regionalverband durch:die Beiträge der Mitglieder, private Geld- und Sachspenden, Beihilfen aus der öffentlichen Hand, Erträge aus Sammlungen, Wohltätigkeitsveranstaltungen u.ä. sowie aus den Erträgen des Verbandsvermögens.


§11 Mitgliedsbeitrag

Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Bei Studenten, Sozialhilfeempfängern und Rentnern ist auf schriftlichen Antrag ein ermäßigter Beitrag möglich. Die Beiträge für die Mitglieder sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten.


§12 Gemeinnützigkeit

Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung vom 1. Januar 1977.

Der Regionalverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Regionalverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Regionalverbandes keine Anteile des Verbandsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§13 Vergütung für Vereinstätigkeit

Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Entschädigung für ehrenamtlich Tätige nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Soweit ein Dienstvertrag mit einem Vorstandsmitglied geschlossen wird, ist dieser Dienstvertrag von der Mitgliederversammlung zu genehmigen und von zwei anderen Vorstandsmitgliedern als Vertreter des Arbeitgebers zu unterzeichnen, die Kündigung hat ebenfalls durch zwei andere Vorstandsmitglieder zu erfolgen.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung einer Geschäftsstelle ist der Vorstand mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.

Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüfbar sein müssen, nachgewiesen werden.

Vom Vorstand können im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten, Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

Weitere Einzelheiten können in einer Finanzordnung des Vereins, die vom Vorstand erlassen und geändert wird, geregelt werden.


§ 14 Gerichtsstand

Bei Streitigkeiten ist das Amtsgericht Freiburg sachlich und örtlich zuständig.


§ 15 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Regionalverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Regionalverbandes an den Bundesverband "Autismus Deutschland e.V.", Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung am 27.10.2011 in Kraft.

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