Sie sind hier: Regionalverband Satzung

Satzung

§1 Name, Sitz, Rechtsform
Der Regionalverband führt den Namen:
" autismus Südbaden e.V. "
Regionalverband zur Förderung von Menschen mit Autismus

Der Sitz des Regionalverbandes ist Emmendingen.

Der Regionalverband ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Emmendingen einzutragen.

Der Regionalverband ist unmittelbares Mitglied im Bundesverband "Autismus Deutschland e.V." Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus.

§2 Aufgaben des Verbandes
Zweck des Regionalverbandes ist die Förderung und Betreuung autistischer Kinder, Jugendlicher und Erwachsener, ohne Rücksicht auf Herkunft, Geschlecht, Rasse oder Weltanschauung. Insbesondere sollen folgende Aufgaben erfüllt werde:

Unterstützung bei der Vermittlung in vorschulische, schulische und nachschulische Einrichtungen.

Unterstützung bei der Vermittlung in therapeutische Betreuung. Es sollen Möglichkeiten gesucht werden, spezifische Förderungs-, Diagnose- und Therapiestätten bzw. Lebensbereiche für autistische Behinderte zu schaffen, sei es durch An- oder Eingliederung an geeignete, bestehende oder durch Gründung eigenständiger Institutionen.

Der Regionalverband bietet an: Fortbildungsveranstaltungen für Eltern, Betreuer und Interessierten. Auskünfte und Beratung über die verschiedenen, derzeit bekannten Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten.

Beratung und Hilfe für Eltern und Pädagogen bei der Betreuung autistisch Behinderter.

Öffentlichkeitsarbeit: Der Regionalverband legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen, privaten und wissenschaftlichen Organisationen, die eine Förderung und bessere soziale Eingliederung behinderter Menschen zum Ziel haben.

§3 Mitgliedschaft
Unmittelbare Mitglieder des Regionalverbandes können sein: Eltern eines autistischen Kindes ( auch einzeln ), Behinderte mit autistischen Verhaltensweisen, Fachleute, welche die Interessen autistisch Behinderter unterstützen möchten, Sonstige natürliche und juristische Personen, die an einer Unterstützung der Arbeit des Regional- bzw. Bundesverbandes interessiert sind. Über die Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.

Alle natürlichen und juristischen Personen, die eine Mitgliedschaft des Regionalverbandes erworben haben, sind damit gleichzeitig mittelbare Mitglieder des Bundesverbandes. Sie können ihre Rechte und Pflichten nur innerhalb des Regionalverbandes wahrnehmen, durch den sie die Mitgliedschaft zum Bundesverband erlangt haben.

Die Mitgliedschaft wird beendet durch: freiwilligen Austritt, der spätestens drei Monate vor Jahresende durch schriftliche Erklärung gegen- über dem Vorstand erfolgen muß. Tod des Mitglieds. Ausschluß. Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe, insbesondere bei groben Verstößen gegen die Verbandsinteressen, beschlossen werden.

Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen und zu begründen. Gegen ihn ist der Einspruch zulässig, der innerhalb von vier Wochen seit Zugang der Ausschlußmitteilung beim Vorstand einzulegen ist. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung ( siehe § 5 Satz 4 ).

§4 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand

§5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand, ist dieser nicht beschlußfähig, vom 1. Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung mit der Frist von mindestens zwei Wochen. Jedes Mitglied des Regionalverbandes hat das Recht, Anträge zur Beschlußfassung zu stellen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Sie kann über eine Satzungsänderung und Auflösung des Regionalverbandes nur beschließen, wenn dies vorher in der Tagesordnung angekündigt wurde.

Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Erschienenen. Die Auflösung des Regionalverbandes kann nur mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen beschlossen werden. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden des Regionalverbandes, er kann sie einem anderen Mitglied übertragen.
Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und von dem Vorsitzenden oder dem Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer unterschrieben.

§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat:den Vorstand zu wählen, zwei Rechnungsprüfer zu bestimmen die nicht dem Vorstand angehören dürfen, die Jahresberichte des Vorstandes und Beirates entgegenzunehmen, die geprüften Jahresrechnungen abzunehmen, den Verbandshaushalt zu beschließen und die Entlastung des Vorstandes auszusprechen, über die Einsprüche von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes über den Verlust der Mitgliedschaft zu entscheiden, über die Änderungen der Satzung oder Auflösung des Regionalverbandes zu beschließen, die Mitgliedsbeiträge festzusetzen.

§7 Vorstand
Der Vorstand kann bis zu zwölf Personen umfassen. Er besteht aus wenigstens fünf Personen. dem 1. Vorsitzenden RV, bis zu zwei Stellvertretern RV, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ATZ, bis zu fünf Beisitzern.

Der 1. Vorsitzende RV und seine Stellvertreter RV sind jehweils einzeln Geschäfts- und Verfügungsberechtigt für den Bereich Regionalverband.
Die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ATZ sind jehweils einzeln Geschäfts- und Verfügungsberechtigt für den Bereich ATZ. Diesen obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des ATZ.
Sie sind insbesondere zuständig und verantwortlich für:
1. die Dienstaufsicht
2. für den Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
3. die Organisation und Verwaltung ATZ, diese kann mit schriftlicher Vereinbarung an den/die Geschäftsführer/in übertragen werden
4. die Ausführung von Beschlüssen der Vorstandssitzungen bzw. Mitgliederversammlung, soweit sic nicht an den/die Geschäftsfuhrer/in delegiert werden
5. die Weiterentwicklung des ATZ mit weiteren Außenstellen
6. die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems nach DIN ISO 9001
7. den Informationsfluss zum Vorsitzenden RV und der Stellvertreter RV

Eine doppelte Amtsbelegung in der Vorstandschaft ist nur dann gestattet, wenn sich kein weiteres Mitglied als Vorsitzender oder Stellvertreter finden lässt.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und führt darin den Vorsitz. Im Verhinderungsfall übt diese Tätigkeit einer der zwei Stellvertreter aus, und zwar in zeitlicher Folge abwechselnd.
Der Vorstand muß innerhalb eines Monats einberufen werden, wenn es mindestens drei der Vorstandsmitglieder unter vorheriger schriftlicher Darlegung der Gründe beantragen.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand scheidet vorbehaltlich der Amtsniederlegung, jedoch erst dann aus dem Amt aus, wenn der entsprechende Nachfolger gewählt ist. Seine Amtsdauer verlängert sich hierdurch jedoch höchstens um sechs Monate. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsdauer jeweilige Nachfolger zu wählen.

§8 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden bzw. dem Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Die Vorstandsmitglieder des Regionalverbandes Südbaden üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Notwendige Auslagen werden erstattet. Bei den geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern ATZ ist aufgrund der hohen Arbeitsbelastung eine Honorierung der Leistungen nach den gesetzlichen Richtlinien einer geringfügigen Beschäftigung möglich. Hier entscheidet der Vorstand des Regionalverbandes Südbaden, auf Antrag, die Höhe der Vergütung.

Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten vom 1. Vorsitzenden RV oder einem seiner gleichberechtigten Stellvertreter RV vertreten.
Das ATZ wird gerichtlich und außergerichtlich von einem der gleichberechtigten geschäftsführenden Vorstandsmitglieder ATZ vertreten.

§9 Beirat
Zur fachlichen Beratung sowie zur Pflege der Kontakte mit Nachbarorganisationen und wissenschaftlichen Vereinigungen kann dem Vorstand ein Beirat zugeordnet sein. Ihm können auch Nichtmitglieder angehören. Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Sie gehören nicht dem Vorstand an.

§10 Mittel des Regionalverbandes
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Regionalverband durch:die Beiträge der Mitglieder private Geld- und Sachspenden Beihilfen aus der öffentlichen Hand Erträge aus Sammlungen, Wohltätigkeitsveranstaltungen u.ä. Erträge des Verbandsvermögens

§11 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Bei Studenten, Sozialhilfeempfängern und Rentnern ist auf schriftlichen Antrag ein ermäßigter Beitrag möglich. Die Beiträge für die Mitglieder sind bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten.

§12 Gemeinnützigkeit
Der Regionalverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts: "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeverordnung von 1. Januar 1977.

Der Regionalverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Regionalverbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Verbandes und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Regionalverbandes keine Anteile des Verbandsvermögens. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 13 Gerichtsstand
Bei Streitigkeiten ist das Amtsgericht Emmendingen sachlich und örtlich zuständig.

§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Regionalverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen des Regionalverbandes an den Bundesverband "Autismus Deutschland e.V.", Bundesverband zur Förderung von Menschen mit Autismus., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt am 17.10.2009 in Kraft.